Leuchtturm als öffentliches Gut
17. Mai 2009Was haben die oft imposanten, inmitten einer malerischen Landschaft aus Meer, Strand und grüner Natur stehenden Leuchttürme mit der doch eher als trocken bekannten, theorielastigen Volkswirtschaftslehre zu tun? Nun, sie sind eins der klassischen Beispiele für die Kategorie des öffentlichen Gutes. Doch was genau sind öffentliche Güter? Öffentliche Güter sind im Wesentlichen durch zwei Charakteristika definiert: die Nicht-Ausschließbarkeit sowie die Nicht-Rivalität in der Nutzung. Ein Leuchtturm strahlt für alle Schiffe auf See, die in seiner Sichtweite sind. Auch wenn dieses gewünscht wäre, könnte kein Schiff von der Nutzung der Dienstleistung – des Lichtsignales – ausgeschlossen werden. Folglich kann die Nutzung des Leuchtturmes nicht zahlungspflichtig sein, da bei Nicht-Zahlung des Preises die entsprechende Sanktion, nämlich der Ausschluss von der Nutzung des Leuchtturmes, nicht durchsetzbar ist („Trittbrettfahrerverhalten“). Die Nicht-Rivalität in der Nutzung zeigt sich dadurch, dass unabhängig davon, ob ein oder mehrere Schiffe das Lichtsignal des Leuchtturmes nutzen, die Qualität des Signals für jeden Nutzer unverändert bleibt. Anders formuliert, die Nutzung des Leuchtturms durch ein Schiff beeinträchtigt nicht die Nutzung des Leuchtturms durch eins oder mehrere andere Schiffe.
So lernt jeder VWL-Student im ersten Semester, dass Leuchttürme nicht nur beeindruckende Bauwerke, sondern auch ein typisches öffentliches Gut (wie saubere Luft oder Landesverteidigung) sind.
Für diesen kompetenten Beitrag, senden wir ein herzliches Dankeschön an Katrin nach Mainz!






